Beklagten als Grundstückeigentümer) einvernahmten Miet- und Pachteinnahmen von insgesamt Fr. 351'606.85 "in Anrechnung an die Kaufpreisrückforderung" zur Verrechnung gebracht hatte. Mit der Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2014 sei die Rechtsgrundlage der Klägerin für die Vereinnahmung von Mietzinsen in diesem Zeitabschnitt dahingefallen und die Klägerin sei entsprechend bereichert; es habe eine Vermögensverschiebung zulasten des Beklagten stattgefunden, die zurückzuerstatten sei, weil sich der Grund, auf dem sie beruhe – nämlich die Gültigkeit des Kaufvertrages – nicht verwirklicht habe.