Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 8.6) hingegen für den ohne Rechtsgrund (bzw. nachträglich dahingefallenen Grund) mittels Überweisung getätigten Kaufpreisanteil der Klägerin von Fr. 440'000.00 vor. Von diesem Kaufpreisanteil von Fr. 440'000.00 brachte die Vorinstanz indes einen Betrag von Fr. 246'498.92 in Abzug, den der Beklagte von den von der Klägerin zwischen dem 1. Januar 2015 (Zeitpunkt der Übernahme von Nutzen und Schaden am Grundstück) und dem 2. Oktober 2020 (Wiedereintragung des - 11 -