Vorliegend könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Forderung über Fr. 760'000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.4). Auch insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid (von der insoweit beschwerten Klägerin) nicht angefochten und somit rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).