lich allfälliger weiterer Kosten, die angefallen sind] hinausgehenden Betrag für Schulden der Klägerin einstehen müsse). Zudem werde die eine oder die andere Partei dabei mutmasslich via Subrogation in die Gläubigerrechte der Grundpfandgläubigerin eintreten, die möglicherweise neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen könnten. Vorliegend könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Forderung über Fr. 760'000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.3.4).