Das Vermögen des Beklagten habe sich durch die immer noch anhaftende Schuldbriefforderung nicht vergrössert; ebenso wenig liege bei ihm eine Entreicherung vor, solange die Grundpfandgläubigerin keine über den ursprünglichen Betrag von Fr. 760'000.00 hinausgehende Schuldbriefforderung geltend mache. Ob eine Vermögensverschiebung stattfinde, zeige sich erst, wenn die Grundpfandgläubigerin durch die Klägerin oder den Beklagten befriedigt werde. Je nachdem werde entweder der Beklagte bereichert sein (wenn die Klägerin seine ursprüngliche Schuld begleiche) oder die Klägerin (wenn der Beklagte über die Schuldbriefforderung für einen über den ursprünglichen Betrag von Fr. 760'000.00 [zuzüg-