Die Vorinstanz hielt sodann bezüglich der Übernahme von Grundpfandschulden von Fr. 760'000.00 als Teil des Kaufpreises dafür, die Klägerin habe sich als Folge der Ungültigkeit des Kaufvertrages "rechtsgrundlos" verpflichtet, für eine ursprünglich gegenüber dem Beklagten bestehende Forderung der Grundpfandgläubigerin persönlich und mit ihrem Vermögen einzustehen. Eine sich in Geld manifestierende Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe aber deshalb noch nicht stattgefunden. Das Vermögen des Beklagten habe sich durch die immer noch anhaftende Schuldbriefforderung nicht vergrössert;