_ mit befreiender Wirkung für die Klägerin zu tilgen, trat die Vorinstanz nicht ein. Die Arrestlegung – so die Vorinstanz – bezwecke die Sicherung des Vollstreckungssubstrats für den Fall der bereits eingeleiteten oder nach erfolgreicher Prosequierung durch ordentliche Klage noch einzuleitenden Betreibung. Gegenstand der Betreibungsforderung könne indes nur die Bezahlung einer Geldschuld des Betreibungsgläubigers sein. Die Leistung einer Geldsumme an eine Drittperson könne im Rahmen der Betreibung nicht verlangt werden (angefochtener Entscheid E. 8.7).