Auch auf das klägerische Eventualbegehren 1b gemäss Replik (act. 137 und 157), wonach der Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten sei, die Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 1'200'000.00 zuzüglich Zinsen von 5 % p.a. seit 30. Oktober 2020 im Umfang von Fr. 760'000.00 durch Übernahme der Grundpfandschulden, Festhypothek Q._____ ([…]) gemäss dem und zu den Bedingungen des Rahmenkreditvertrages vom 16. Juli 2020 mit der C._____ mit befreiender Wirkung für die Klägerin zu tilgen, trat die Vorinstanz nicht ein.