nachdem mit der Arrestprosequierungsklage (lediglich) über Bestand und Höhe der Arrestforderung entschieden werde, müsse sie die Forderung betreffen, für die der Arrest bewilligt worden sei. Da der Arrest für das Baurecht nicht bewilligt worden sei, könne auch nicht über dessen Wertersatz entschieden werden (angefochtener Entscheid E. 5, insbesondere E. 5.4).