Auf das Klagebegehren 2a (= Begehren 2 gemäss Replik, act. 137) über Fr. 472'381.00 trat die Vorinstanz mit folgender Begründung nicht ein: Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 sei der im ursprünglichen Arrestbefehl vom 14. Dezember 2020 angeordnete Arrest im Umfang des Wertersatzes des Baurechts von Fr. 472'381.00 aufgehoben worden; nachdem mit der Arrestprosequierungsklage (lediglich) über Bestand und Höhe der Arrestforderung entschieden werde, müsse sie die Forderung betreffen, für die der Arrest bewilligt worden sei.