Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'200'000.00) um einen Nachklagevorbehalt und modifizierte das Eventualbegehren 1b dahingehend, dass die Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'200'000.00 durch Zahlung von Fr. 440'000.00 sowie Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden von Fr. 760'000.00 zu erfolgen habe (act. 137). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete das Verfahren unter Hinweis auf den in der Replik erklärten Verzicht auf das Klagebegehren 3 über Fr. 87'036.38 als durch teilweisen Klagerückzug erledigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.2 und E. 6.2.3 in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer 2).