174), dass die von ihr durch Vermietung eingenommenen Mietzinse dem von ihr geltend gemachten Verwendungsersatz von Fr. 87'036.38 zuzüglich Zinsen mindestens entsprächen; "[s]ie [habe] ihre Klage reduziert und ihr Rechtsbegehren entsprechend angepasst" (gemeint offensichtlich die Streichung des Klagebegehrens 3, vgl. Replik act. 137). Ferner liess die Klägerin das Eventualbegehren 2b ersatzlos fallen, ergänzte das Klagebegehren 1a (Verpflichtung des Beklagten zur -9-