Nachdem der Beklagte in der Klageantwort (act. 107 Rz. 59) gegen die von der Klägerin erhobenen Forderungen generell, insbesondere aber gegen die in der Klage in der Höhe von Fr. 87'036.38 geltend gemachten Verwendungen Verrechnung mit von der Klägerin bezogenen und versäumten Früchten in der Gestalt von Miet- und Pachteinnahmen von wenigstens brutto Fr. 330'025.00 erklärt hatte, anerkannte die Klägerin in der Replik (act. 220 Rz. 174), dass die von ihr durch Vermietung eingenommenen Mietzinse dem von ihr geltend gemachten Verwendungsersatz von Fr. 87'036.38 zuzüglich Zinsen mindestens entsprächen;