3.2. Die Klägerin hatte nach Zustellung der Arresturkunde vom 11. Januar 2021 (Klagebeilage 5) am 18. Januar 2021 innert der zehntägigen Arrestprosequierungfrist mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage vom 26. Januar 2021 (Postaufgabe 27. Januar 2021) die Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'200'000.00 (Klagebegehren 1a) sowie Beträge von Fr. 472'381.00 als Erstattung des Verkehrswerts des gelöschten Baurechts (Klagebegehren 2a) und von Fr. 87'036.38 als Erstattung für Verwendungen (Klagebegehren 3) verlangt.