Die vom Beklagten dagegen erhobene Arresteinsprache wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 17. Mai 2021 abgewiesen (Verfahren SB.2021.2). In teilweiser Gutheissung der vom Beklagten dagegen geführten Beschwerde hob das Obergericht, 4. Zivilkammer, den Arrest für den Wert des ursprünglich auf dem Grundstück lastenden Baurechts von Fr. 472'381.00 auf; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 21. September 2021 im Verfahren ZSU.2021.105).