geantwortbeilage 3). Dagegen erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde, die mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Klagebeilage 14) abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, wobei das Verwaltungsgericht das Grundbuchamt Laufenburg von Amtes wegen anwies, den Beklagten unverzüglich wieder als Eigentümer der Parzelle Nr. P einzutragen (vgl. Art. 72 BGBB). -8-