Mit Verfügung vom 24. September 2019 verweigerte das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, die nachträgliche Bewilligung des Kaufvertrags, hielt aber fest, dass eine entsprechende Grundbuchberichtigung gemäss Art. 72 BGBB ausbleiben könne, wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude mit dem dazu gehörenden Umschwung von 53.08 Aaren abparzelliert und das verbleibende landwirtschaftliche Grundstück (451.40 Aaren) grundpfandfrei dem Pächter M._____ innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung zum gesetzlichen Höchstpreis (Fr. 183'300.00) verkauft werde, womit die Gebäudeparzelle aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden könnte (Kla-