Trotz Fehlens der für die Gültigkeit des Grundstückskaufvertrags gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, BGBB) erforderlichen Bewilligung wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit vom 16. Januar 2015 datierten, öffentlich beurkundeten Begehren ersuchte die Klägerin um Aufhebung des auf dem Grundstück lastenden Baurechts (Klagebeilage 13). Das Baurecht wurde in der Folge gelöscht (vgl. Grundbuchauszug per 11. November 2020, Klagebeilage 15).