3. 3.1. 3.1.1. Am 22. Dezember 2014 veräusserte der Beklagte zuerst der AA._____ AG alle 50 Namenaktien der A._____ AG (Klägerin) (Klagebeilage 9) und anschliessend der Klägerin selber das in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstück P (auf dem ein im Baurecht erstelltes und der Klägerin gehörendes Gebäude stand) zu einem Kaufpreis von Fr. 1'200'000.00 (Klagebeilage 10). Trotz Fehlens der für die Gültigkeit des Grundstückskaufvertrags gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, BGBB) erforderlichen Bewilligung wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.