1. Der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 ist erreicht (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Soweit die Klägerin mit ihren Klagebegehren vor Vorinstanz nicht vollumfänglich durchgedrungen ist, ist sie durch den von der Vorinstanz gefällten Entscheid beschwert. Nachdem sie sodann sowohl die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften beachtet und den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. September 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) innert Nachfrist bezahlt hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.