Dispositivziffer 4.1 und 4.2 des Entscheides OZ.2021.1 vom 19. Juni 2023 seien aufzuheben und der Beklagte eine Parteientschädigung von CHF 55'792.33 (statt CHF 89'267.72) zuzusprechen und die Gerichtskasse anzuweisen, dem Beklagen CHF 55'792.33 (statt CHF 62'696.64) der Sicherheitsleistung zu überweisen und die verbleibenden CHF 6904.31 an die Klägerin zurückzuerstatten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.