4.3. Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 29. Juni 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 30. August 2023 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO – rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen: " Dispositivziffer 1 des Entscheides OZ.2021.1 vom 19. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin CHF 440'000 (statt CHF 193'501.08) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2020 zu bezahlen.