Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 10 % mit 5'054.10 auferlegt. Er hat dem Gericht Fr. 5'054.10 nachzuzahlen. 4. 4.1. Die Klägerin hat dem Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. Fr. 89'267.72 zu bezahlen. -5- 4.2. Die von der Klägerin bereits geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 62'696.64 wird an die Parteikostenersatzforderung des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 angerechnet. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, dem Beklagten Fr. 62'696.64 auszurichten.