2) Der Beklagte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin CHF 472'381.00 zuzüglich Zinsen von 5 % p.a. seit 03.12.2020 zu bezahlen; 3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten Beklagten." 1.6. Mit Duplik vom 27. April 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. 1.7. Am 11. Mai 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Duplik ein.