3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter Vorbehalt des Nachklagerechts CHF 87’036.38 zuzüglich Zinsen von 5 % p.a. seit 03.10.2020 zu bezahlen." 1.2. Auf entsprechendes Gesuch des Beklagten vom 10. Februar 2021 verpflichtete die Gerichtspräsidentin von Laufenburg die Klägerin zur Bezahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Verfügung vom 1. Juni 2021). 1.3. Mit Klageantwort vom 13. September 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Ferner stellte er folgenden prozessualen Antrag: