3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'056.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)