7.2. Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptungen und Belege zur finanziellen Situation und zu ihrem Vermögen. Lediglich die Behauptung, die Klägerin sei nicht in der Lage, für das Honorar ihres Rechtsbeistands aufzukommen, was sich bereits aus dem Scheidungsurteil ergebe, genügt nicht, um die Mittellosigkeit der Klägerin glaubhaft zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb und auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.