6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.00 (Art. 96 ZPO i.V. m. §§ 3 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 1 VKD) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 80.00 sowie der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 1'056.00 festzusetzen (= [Fr. 1'500.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 80.00] x 1.077).