5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass gemäss der Beweislage entsprechend der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine allfällige, der Einleitung eines Revisionsverfahrens entgegenstehende Furchterregung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils weggefallen ist und die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs (bei Annahme eines Revisionsgrunds) damit spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Einreichung des Revisionsgesuchs am 11. Juli 2022 ist damit verspätet erfolgt und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.