279 Abs. 1 ZPO). Eine Korrektur der Vereinbarung lässt nicht darauf schliessen, dass diese unter Furchterregung zustande gekommen ist. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention der Ansicht gewesen wäre, dass diese unangemessen sei, so hätte sie sich bereits damals an einen Rechtsbeistand wenden und sich beraten lassen können bzw. sie hätte ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 27. September 2021 ergreifen können. - 11 -