4.2. Das Vorbringen der Klägerin (Beschwerde N. 36), die Vorinstanz habe [anlässlich der Scheidung] selbst erkannt, dass die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin völlig ungenügend gewesen seien, und die Scheidungskonvention daher angepasst, wobei die Seltenheit solcher Anpassungen gerichtsnotorisch sei, ist nicht stichhaltig. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).