An ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2022 erwähnte sie diese angebliche Todesdrohung auf die explizite Frage, ob sie vom Beklagten einmal bedroht worden sei, allerdings nicht, sondern nur Drohungen im Juni 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 4. November 2022, S. 5 f., Frage 20 und 25). Ihre allfällige Furcht vor dem Beklagten hinderte sie im Zeitpunkt dieser Einvernahme nicht daran, bei der Polizei Aussagen gegen den Beklagten bezüglich häuslicher Gewalt (bzw. Drohungen) zu machen. Es ist nicht plausibel, dass sie die Todesdrohungen nicht nur gegen sich, sondern auch ihre - 10 -