Wenn die Klägerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Erreichen des Ziels (des Beklagten) mit dem Wegfall der Furchterregung in Zusammenhang stehen könne, so ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst vorbringt (Revisionsgesuch S. 4), der Beklagte habe der Klägerin vor der gerichtlichen Anhörung gesagt, dass er "im Anschluss an die Anhörung als geschiedener Mann in die Ferien wolle und er sie vernichten werde, wenn sie mit der Scheidung nicht einverstanden sei". Mit der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung am 27. September 2021 bzw. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 12. Oktober 2021 war