29 Abs. 1 OR). Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn das in Aussicht gestellte Übel widerrechtlich ist (z.B. Bedrohen von Leben und Gesundheit oder das Androhen einer anderen unerlaubten Handlung oder eines Vertragsbruchs; SCHWENZER, in: Basler Kommentar zum OR [BSK OR], Bd. I, 7. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 29 OR). Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts kann demgegenüber nur berücksichtigt werden, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt wird, um ihm die Einräumung -9-