3.2. Der gerichtliche Vergleich, wozu eine Scheidungskonvention zu zählen ist, kann wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit angefochten werden. Revisionsgrund können Willensmängel nach Art. 23 ff. OR sein, für deren Vorliegen der Anfechtende die Beweislast trägt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [ZPO-Komm.], 3. Auflage 2016, N. 25 zu Art. 328 ZPO). Zu den Willensmängeln gehört u.a. die Furchterregung (Art. 29 f. OR). Ist ein Vertragsschliessender widerrechtlich durch Furchterregung zum Vertragsschluss genötigt worden, so ist der Vertrag für ihn unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR).