Hinzu komme, dass die Vorinstanz eigens erkannt habe, dass die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin, die nur 50 % habe arbeiten können und eine Suva-Rente beziehe, völlig ungenügend gewesen seien und insbesondere auch nicht für eine separate Wohnsitznahme gereicht hätten und die Scheidungskonvention daher im Rahmen der Anhörung noch zu Gunsten der Klägerin angepasst worden sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die 90-tägige Frist mit Eingang des Revisionsgesuchs am 11. Juli 2022 klarerweise nicht eingehalten worden sei.