Die Umstände sprächen vielmehr dafür, dass sich die Klägerin in einer für sie äusserst bedrohlichen erscheinenden und ausweglosen Situation befunden habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz eigens erkannt habe, dass die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin, die nur 50 % habe arbeiten können und eine Suva-Rente beziehe, völlig ungenügend gewesen seien und insbesondere auch nicht für eine separate Wohnsitznahme gereicht hätten und die Scheidungskonvention daher im Rahmen der Anhörung noch zu Gunsten der Klägerin angepasst worden sei.