Klägerin habe im Revisionsgesuch ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Ansprüche der Beschwerdeführerin in der Scheidungskonvention nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe sich der Scheidung nicht widersetzen wollen, sondern habe sich gerade erhofft, dass es zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kommen würde, zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht getraut habe, gegen den Beklagten zu opponieren. Dies sei im Revisionsgesuch explizit dargelegt worden. Die Erwägung der Vorinstanz, der gemeinsame Wohnsitz spreche gegen eine bestehende Furcht bei der Klägerin, verfange nicht.