psychisch stark angeschlagen und deshalb nicht mehr arbeitsfähig sei. Ebenfalls nicht zu verfangen vermöge die Erwägung der Vorinstanz, die Klägerin sei mit der Scheidung einverstanden gewesen. Dem sei so. Der Scheidungspunkt habe indessen nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Scheidungsvereinbarung sehr zu Ungunsten der Klägerin abgefasst worden und unter massivem Druck zustande gekommen sei. Die -7-