Hinzu komme, dass diesbezüglich die Parteibefragung und der Beizug der Strafakten als Beweismittel offeriert worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch eindeutig verständlich, dass sich die Klägerin in Anbetracht der schweren Drohungen auch gegenüber den Kindern gezwungen gesehen habe, sich an die Polizei zu wenden und dabei ihre Furcht habe überwinden müssen. Weiter habe die Klägerin im Revisionsgesuch ausgeführt, eine Strafanzeige habe sie aus Angst nie erstattet. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass Tochter C._____ wegen des Erlebten nach Q._____ gezogen sei und Tochter D._____ psychisch stark angeschlagen und deshalb nicht mehr arbeitsfähig sei.