Damit sei explizit geltend gemacht worden, dass die Furchterregung zu diesem Zeitpunkt eben gerade nicht weggefallen sei. Vielmehr sei dargelegt worden, dass der Beklagte die Furchterregung mit dieser Drohung aus den Ferien aufrechterhalten habe bzw. habe aufrecht erhalten wollen, indem er der Klägerin allerschlimmste Nachteile in Aussicht gestellt habe, um zu verhindern, dass sich die Klägerin zum Zustandekommen der Scheidungskonvention äussere. Die Erwägung der Vorinstanz stehe damit offenkundig im Widerspruch zur Sachdarstellung der Klägerin. Hinzu komme, dass diesbezüglich die Parteibefragung und der Beizug der Strafakten als Beweismittel offeriert worden sei.