verbindlichkeit durch die Klägerin zu verhindern. Die Klägerin habe im Revisionsbegehren geltend machen lassen, dass aufgrund der letzten Drohung des Beklagten aus seinen Ferien, er werde die Klägerin und die Töchter umbringen, sollte sie jemandem von der Scheidung erzählen, die Klägerin am 7. Juni 2022 Strafanzeige eingereicht habe. Damit sei explizit geltend gemacht worden, dass die Furchterregung zu diesem Zeitpunkt eben gerade nicht weggefallen sei.