Hinzu komme, dass es geradezu widersprüchlich sei, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Klägerin geltend mache, es sei allgemein bekannt, dass unter Furchterregung erfolgte Willenserklärungen grundsätzlich nicht verbindlich seien und nicht berücksichtigt werde, dass dies in Bezug auf den Beklagten ebenfalls gelten müsse. Setze man voraus, dass dieses Wissen betreffend Unverbindlichkeit der Erklärung nicht nur bei der Klägerin, sondern auch beim Beklagten vorhanden gewesen sei, könne das blosse Erreichen des Ziels offenkundig nicht zum Wegfall der Furchterregung geführt haben, da die Furchterregung habe aufrecht erhalten bleiben müssen, um die Geltendmachung von Un-