Es erhelle sich nicht und werde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern das Erreichen des Ziels mit dem Wegfall der Furchterregung im Zusammenhang stehen könne. Hinzu komme, dass es geradezu widersprüchlich sei, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Klägerin geltend mache, es sei allgemein bekannt, dass unter Furchterregung erfolgte Willenserklärungen grundsätzlich nicht verbindlich seien und nicht berücksichtigt werde, dass dies in Bezug auf den Beklagten ebenfalls gelten müsse.