Dass dieses Zusammenleben auf Freiwilligkeit beruht habe, bestätige die Klägerin denn auch selbst, indem sie ausführe, der Beklagte habe ihr immer gesagt, dass sie gehen könne, sie dürfe einfach die Kinder nicht mitnehmen. Die Kinder der Parteien seien jedoch im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits volljährig gewesen. Die Klägerin führe in dieser Einvernahme zudem selbst aus, dass sie mit der Scheidung einverstanden gewesen sei. Mangels Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die behauptete (und [vom Beklagten] bestrittene) Furchterregung spätestens mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 12. Oktober 2021 weggefallen wäre.