Dies mache die Klägerin nicht glaubhaft. Das Gegenteil sei der Fall, zumal den vom Beklagten eingereichten Einvernahmeprotokollen entnommen werden könne, dass die Klägerin auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch freiwillig mit dem Beklagten unter einem Dach gelebt habe, obwohl die Scheidungsanhörung, an welcher der Beklagte die Klägerin unter Druck gesetzt haben solle, bereits im September 2021 stattgefunden habe. Dass dieses Zusammenleben auf Freiwilligkeit beruht habe, bestätige die Klägerin denn auch selbst, indem sie ausführe, der Beklagte habe ihr immer gesagt, dass sie gehen könne, sie dürfe einfach die Kinder nicht mitnehmen.