Dem Revisionsgesuch seien keinerlei Äusserungen zum Zeitpunkt der Beseitigung der behaupteten Furchterregung zu entnehmen, womit völlig unklar sei, wie sich die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs berechnen solle. Immerhin könne festgehalten werden, dass (soweit die Klägerin dies so verstanden haben wolle) klarerweise nicht davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Furchterregung im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs noch bestanden hätte. Dies mache die Klägerin nicht glaubhaft.