Die Klägerin wohne immerhin gemäss ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme seit über 25 Jahren in der Schweiz, spreche Deutsch und sei Schweizer Bürgerin. Sie dürfte somit über grundlegende Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung verfügen. Die Klägerin unterlasse in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sich aufdrängenden Frage, weshalb es ihr im September 2021 nicht zumutbar gewesen sein soll, eine Rechtsanwältin zu kontaktieren, im Juni 2022 hingegen schon.