2.2. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch der Klägerin nicht ein. Zur Begründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 2.2), dem Vorbringen der Klägerin, sie habe erst am 16. Juni 2022 Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten und das Revisionsgesuch vom 11. Juli 2022 sei somit fristgerecht erfolgt, sei zu widersprechen. Einerseits dürfe es als allgemein bekannt gelten, dass unter Furchterregung erfolgte Willenserklärungen nicht verbindlich seien. Die Klägerin wohne immerhin gemäss ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme seit über 25 Jahren in der Schweiz, spreche Deutsch und sei Schweizer Bürgerin.