Der Beklagte habe sich ausserdem anlässlich der Anhörung direkt neben die Klägerin gesetzt. Diese Nähe sei für die Klägerin unerträglich und überfordernd gewesen. Die Klägerin sei damit im Hinblick auf die Unterzeichnung der Konvention und die gerichtliche Anhörung vom Beklagten massiv unter Druck gesetzt worden. Die Klägerin habe anlässlich der einzelnen Anhörung gegenüber dem Gerichtspräsidenten geäussert, dass sie Angst vor dem Beklagten habe. Die Klägerin habe gemerkt, dass sie keine Hilfe habe erwarten können und ihren Scheidungswillen danach widerwillig bestätigt.